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+Artikel 65 1 |
Artikel 65 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die nach Artikel 64 erhaltenen Informationen unverzüglich an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden weiter und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob zusätzliche Informationen erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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