+Artikel 76 1

Artikel 76 1

(1)   Ermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit oder stimmt sie einer Stellungnahme einer der zum Gruppenabwicklungsplan und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultierten Behörden hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Hindernisse zu, so setzt sie das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aus und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums über ihre Entscheidung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

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