+Artikel 76 2

Artikel 76 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet erneut das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan einschließlich der zugehörigen Abwicklungsfähigkeitsbewertung ein, sobald das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 18 der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI