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+Artikel 77 3 |
Artikel 77 3(3) Wenn das Unionsmutterunternehmen im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Stellung nimmt und alternative Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorschlägt, überprüft und aktualisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung, um das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung zu erweitern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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