(1) Legt das Unionsmutterunternehmen Anmerkungen vor und unterbreitet es der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Berichts gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Vorschläge für alternative Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, so leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde diese Anmerkungen und Vorschläge unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen den anderen Mitgliedern des Kollegiums zu.