+Artikel 83 2

Artikel 83 2

(2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 82 Absatz 4 geführten Erörterungen mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI