+Artikel 86 2
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Artikel 86 2
(2) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird regelmäßig aktualisiert und enthält mindestens die folgenden Schritte:
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a)
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Übermittlung des Vorschlags der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
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b)
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Übermittlung der Vorschläge der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Ebene jedes Tochterunternehmens an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die jeweils zuständigen Behörden;
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c)
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Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden, in deren Zuständigkeitsgebiet bedeutende Zweigstellen ansässig sind;
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d)
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Erstellung und Zuleitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden;
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e)
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Austausch über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens zwischen dem Unionsmutterunternehmen und den Tochterunternehmen der Gruppe, soweit dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist;
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f)
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Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens;
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g)
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Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens an das Unionsmutterunternehmen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_FI -
EULAW_FI
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