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+Artikel 93 1 |
Artikel 93 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 3 jenen Abwicklungsbehörden mit, die für Tochterunternehmen zuständig sind, deren Unionsmutterunternehmen Maßnahmen zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis ergreifen müssen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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