+VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
------+1 artikla 1.
------+1 artikla 2.
------+1 artikla 3.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Erreichbarkeit
------+3 artikla 1.
------+3 artikla 2.
------+3 artikla 3.
---+Artikel 4 Interoperabilität
------+4 artikla 1.
------+4 artikla 2.
------+4 artikla 3.
------+4 artikla 4.
------+4 artikla 5.
---+Artikel 5 Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften
------+5 artikla 1.
------+5 artikla 2.
------+5 artikla 3.
------+5 artikla 4.
------+5 artikla 5.
------+5 artikla 6.
------+5 artikla 7.
------+5 artikla 8.
---+Artikel 5a Echtzeitüberweisungen
------+5 a artikla 1.
------+5 a artikla 2.
------+5 a artikla 3.
------+5 a artikla 4.
------+5 a artikla 5.
------+5 a artikla 6.
------+5 a artikla 7.
------+5 a artikla 8.
---+Artikel 5b Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers
------+5 b artikla 1.
------+5 b artikla 2.
------+5 b artikla 3.
---+Artikel 5c Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen
------+5 c artikla 1.
------+5 c artikla 2.
------+5 c artikla 3.
------+5 c artikla 4.
------+5 c artikla 5.
------+5 c artikla 6.
------+5 c artikla 7.
------+5 c artikla 8.
------+5 c artikla 9.
---+Artikel 5d Überprüfung von Zahlungsdienstnutzern durch Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, um festzustellen, ob es sich bei einem Zahlungsdienstnutzer um eine Person oder Einrichtung handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt
------+5 d artikla 1.
------+5 d artikla 2.
------+5 d artikla 3.
---+Artikel 6 Enddaten
------+6 artikla 1.
------+6 artikla 2.
------+6 artikla 3.
------+6 artikla 4.
---+Artikel 7 Gültigkeit von Mandaten und Erstattungsrecht
------+7 artikla 1.
------+7 artikla 2.
---+Artikel 8 Interbankenentgelte für Lastschriften
------+8 artikla 1.
------+8 artikla 2.
------+8 artikla 3.
---+Artikel 9 Zugänglichkeit von Zahlungen
------+9 artikla 1.
------+9 artikla 2.
---+Artikel 10 Zuständige Behörden
------+10 artikla 1.
------+10 artikla 2.
------+10 artikla 3.
------+10 artikla 4.
---+Artikel 11 Sanktionen
------+11 artikla 1.
------+11 artikla 1 a.
------+11 artikla 1 b.
------+11 artikla 1 c.
------+11 artikla 1 d.
------+11 artikla 2.
---+Artikel 12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
------+12 artikla 1.
------+12 artikla 2.
------+12 artikla 3.
---+Artikel 13 Übertragung von Befugnissen
---+Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
------+14 artikla 1.
------+14 artikla 2.
------+14 artikla 3.
------+14 artikla 4.
------+14 artikla 5.
---+Artikel 15 Überprüfung
------+15 artikla 1.
------+15 artikla 2.
------+15 artikla 3.
------+15 artikla 4.
------+15 artikla 5.
------+15 artikla 6.
---+Artikel 16 Übergangsbestimmungen
------+16 artikla 1.
------+16 artikla 2.
------+16 artikla 3.
------+16 artikla 4.
------+16 artikla 5.
------+16 artikla 6.
------+16 artikla 7.
------+16 artikla 8.
------+16 artikla 9.
---+Artikel 17 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
---+Artikel 18 Inkrafttreten
---+ANHANG
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VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. März 2012
zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
|
|
|
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
|
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.
„Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
▼M2
1a.
„Echtzeitüberweisung “ eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird;
1b.
„Zahlungsauslösekanal“ jede Methode, jedes Gerät oder jedes Verfahren, mit dem bzw. der die Zahler bei ihren Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag geben können, was Online-Banking, eine Mobile-Banking-App, einen Geldautomaten oder eine sonstige Möglichkeit in den Räumlichkeiten des Zahlungsdienstleisters einschließt;
1c.
„Zahlungsauslösedienstleister“ einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (
2
);
1d.
„Name des Zahlungsempfängers“ in Bezug auf eine natürliche Person den Vor- und Nachnamen und in Bezug auf eine juristische Person die Firma oder den Namen;
1e.
„gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen“ das gegen eine Person, Organisation oder Einrichtung verhängte Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot, einer Person, Organisation oder Einrichtung direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen, gemäß einer im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme;
1f.
„Rechtsträgerkennung“ oder „LEI“ einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;
▼B
2.
„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;
3.
„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, falls kein Zahlungskonto eines Zahlers existiert, eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsauftrag auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;
4.
„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
▼M2
5.
„Zahlungskonto“ ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
▼B
6.
„Zahlungssystem“ ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen;
7.
„Zahlverfahren“ ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards sowie zwischen Zahlungsdienstleistern vereinbarte Durchführungsleitlinien für die Ausführung von Zahlungvorgängen in der Union und in den Mitgliedstaaten, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung zugrunde liegt;
8.
„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien oder eine in Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (
3
) genannt sind und für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG eine Ausnahme gilt;
9.
„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt;
10.
„Zahlungsvorgang“ den vom Zahler oder Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags zwischen Zahlungskonten in der Union, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
11.
„Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
12.
„Interbankenentgelt“ ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für Lastschriften gezahltes Entgelt;
13.
„MIF“ ein multilaterales Interbankenentgelt, das Gegenstand einer Vereinbarung zwischen mehr als zwei Zahlungsdienstleistern ist;
14.
„BBAN“ eine Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und die nur bei Inlandszahlungen verwendbar ist, während dasselbe Zahlungskonto bei grenzüberschreitenden Zahlungen durch die IBAN identifiziert wird;
15.
„IBAN“ eine internationale Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die Internationale Organisation für Normung (ISO) spezifiziert sind;
16.
„BIC“ eine internationale Bankleitzahl, die einen Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die ISO spezifiziert sind;
17.
„ISO 20022-XML-Standard“ einen Standard für den Aufbau elektronischer Finanznachrichten nach Definition der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zur physischen Darstellung von Zahlungen in der XML-Syntax gemäß den Geschäftsregeln und Durchführungsleitlinien unionsweiter Verfahren für Zahlungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung;
18.
„Großbetragszahlungssystem“ ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Abwicklung von einzelnen Zahlungen hoher Priorität und Dringlichkeit und mit vornehmlich hohen Beträgen ist;
19.
„Verrechnungsdatum“ das Datum, an dem die Verpflichtungen in Bezug auf den Transfer von Geldmitteln zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verrechnet werden;
20.
„Einzug“ den Teil eines Lastschriftvorgangs, der mit seiner Auslösung durch den Zahlungsempfänger beginnt, bis zu dessen Ende durch die übliche Belastung des Zahlungskontos des Zahlers;
21.
„Mandat“ die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, dass der Zahlungsempfänger den Einzug für die Belastung des angegebenen Zahlungskontos des Zahlers auslösen und der Zahlungsdienstleister des Zahlers solchen Anweisungen Folge leisten darf;
▼M2
22.
„Massenzahlungssystem“ ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die vorwiegend geringe Beträge betreffen, und bei dem es sich nicht um ein Großbetragszahlungssystem handelt;
▼B
23.
„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (
4
) ist;
24.
„Verbraucher“ eine natürliche Person, die in Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht dem Handel oder ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
25.
„R-Transaktion“ einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahlungsdienstleister nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann oder in einer Ausnahmeverarbeitung resultiert, unter anderem wegen fehlender Mittel, eines Widerrufs, eines falschen Betrags oder eines falschen Termins, eines fehlenden Mandats oder eines falschen oder geschlossenen Zahlungskontos;
26.
„grenzüberschreitende Zahlung“ einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;
27.
„Inlandszahlung“ einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind;
28.
„Referenzpartei“ eine natürliche oder juristische Person, in deren Namen ein Zahler eine Zahlung leistet oder ein Zahlungsempfänger eine Zahlung erhält.
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Artikel 3 Erreichbarkeit
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Artikel 4 Interoperabilität
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Artikel 5 Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften
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Artikel 5a Echtzeitüberweisungen
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Artikel 5b Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers
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Artikel 5c Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen
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Artikel 5d Überprüfung von Zahlungsdienstnutzern durch Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, um festzustellen, ob es sich bei einem Zahlungsdienstnutzer um eine Person oder Einrichtung handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt
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Artikel 6 Enddaten
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Artikel 7 Gültigkeit von Mandaten und Erstattungsrecht
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Artikel 8 Interbankenentgelte für Lastschriften
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Artikel 9 Zugänglichkeit von Zahlungen
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Artikel 10 Zuständige Behörden
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Artikel 11 Sanktionen
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Artikel 12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
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Artikel 13 Übertragung von Befugnissen
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Artikel 13
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 zur Änderung des Anhangs delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den technischen Fortschritt und Marktentwicklungen zu berücksichtigen.
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Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 15 Überprüfung
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Artikel 16 Übergangsbestimmungen
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Artikel 17 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
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Artikel 17
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„10.
‚Geldbetrag‘ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (
*1
);
2.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen die gleichen Entgelte, wie sie sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in der gleichen Währung erheben.“
3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung der grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe von IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (
*2
) angebracht, entsprechender BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.
4.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Mitgliedstaaten heben mit Wirkung vom 1. Februar 2016 zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden auf.“
5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Datum „1. November 2012“ durch „1. Februar 2017“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Datum „1. November 2012“ durch „1. Februar 2017“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Datum „1. November 2012“ durch „1. Februar 2017“ ersetzt.
6.
Artikel 8 wird gestrichen.
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Artikel 18 Inkrafttreten
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Artikel 18
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
|
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ANHANG
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ANHANG
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN (ARTIKEL 5)
1. Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 gelten folgende technische Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften:
a)
Der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Identifikator für Zahlungskonten muss die IBAN sein.
b)
Der Standard für das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannte Nachrichtenformat muss der XML-Standard der ISO 20022 sein.
c)
Das Feld „Verwendungszweck einer Zahlung“ muss 140 Zeichen zulassen. Die Zahlverfahren können eine höhere Anzahl von Zeichen zulassen, es sei denn, das für die Übermittlung der Informationen verwendete Gerät unterliegt hinsichtlich der Anzahl der Zeichen technischen Beschränkungen, so dass in diesem Fall diese technisch bedingte Höchstgrenze des Geräts gilt.
d)
Die Angaben zum Verwendungszweck und alle anderen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zur Verfügung gestellten Datenelemente müssen zwischen den Zahlungsdienstleistern in der Zahlungskette vollständig und unverändert weitergegeben werden.
e)
Sobald die geforderten Daten in elektronischer Form vorliegen, muss bei Zahlungsvorgängen in allen Prozessstadien der gesamten Zahlungskette eine vollständig automatisierte, elektronische Verarbeitung (durchgängige Verarbeitung) möglich sein, so dass der gesamte Zahlungsprozess ohne neue Dateneingabe oder manuelle Eingriffe elektronisch abgewickelt werden kann. Dies muss, soweit möglich, auch für die außergewöhnliche Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften gelten.
f)
In den Zahlverfahren dürfen hinsichtlich des Betrags der Zahlung für Überweisungen und Lastschriften keine Mindestbeträge vorgegeben werden, jedoch besteht keine Verpflichtung, Zahlungen über einen Nullbetrag auszuführen.
g)
Die Zahlverfahren sind nicht verpflichtet, Überweisungen und Lastschriften über einem Betrag von 999 999 999,99 EUR auszuführen.
2. Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten für Überweisungen folgende Anforderungen:
a)
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Datenelemente sind folgende:
i)
Name des Zahlers und/oder IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,
iii)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers,
iv)
sofern verfügbar, Name des Zahlungsempfängers,
v)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck.
b)
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Datenelemente sind folgende:
ii)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,
iv)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers,
v)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck,
vi)
gegebenenfalls Identifikationscode des Zahlungsempfängers,
vii)
gegebenenfalls Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers,
viii)
gegebenenfalls Zweck der Überweisung,
ix)
gegebenenfalls Kategorie des Zwecks der Überweisung.
c)
Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers folgende obligatorischen Datenelemente zur Verfügung:
i)
BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den an der Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
ii)
BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
iii)
Identifikationscode des Zahlverfahrens,
iv)
Verrechnungsdatum der Überweisung,
v)
Referenznummer der Überweisungsnachricht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers.
d)
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Datenelemente sind folgende:
iii)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck.
3. Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten für Lastschriften folgende Anforderungen:
a)
Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannten Datenelemente sind folgende:
i)
Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift),
ii)
Name des Zahlungsempfängers,
iii)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll,
iv)
sofern verfügbar, Name des Zahlers,
v)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll,
vi)
eindeutige Mandatsreferenz,
vii)
Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird,
ix)
(bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den Zahlungsempfänger, der das Mandat ursprünglich erhalten hat) die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger mitgeteilte eindeutige Mandatsreferenz,
x)
Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
xi)
bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den Zahlungsempfänger, der das Mandat ursprünglich erhalten hat, Identifikationsnummer des ursprünglichen Zahlungsempfängers,
xii)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck des Zahlungsempfängers für den Zahler,
xiii)
gegebenenfalls Zweck des Einzugs,
xiv)
gegebenenfalls Kategorie des Zwecks des Einzugs.
b)
Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b genannten Datenelemente sind folgende:
i)
BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
ii)
BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
iii)
Name der Referenzpartei des Zahlers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
iv)
Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
v)
Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
vi)
Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
vii)
Identifikationscode des Zahlverfahrens,
viii)
Verrechnungsdatum des Einzugs,
ix)
Einzugsreferenz des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers,
xi)
Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift),
xii)
Name des Zahlungsempfängers,
xiii)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll,
xiv)
sofern verfügbar, Name des Zahlers,
xv)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll,
xvi)
eindeutige Mandatsreferenz,
xvii)
Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird,
xix)
die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger mitgeteilte eindeutige Mandatsreferenz (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger),
xx)
Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
xxi)
Identifikationsnummer des ursprünglichen, mandatserteilenden Zahlungsempfängers (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger),
xxii)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck des Zahlungsempfängers für den Zahler.
c)
Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c genannten Datenelemente sind folgende:
i)
eindeutige Mandatsreferenz,
ii)
Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
iii)
Name des Zahlungsempfängers,
v)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck,
vi)
Identifikationscode des Zahlverfahrens.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
- Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
- EULAW_FI -
EULAW_FI
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