+Artikel 4 1
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Artikel 4 1
(1) In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften eines Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung von Kundendaten innerhalb der Gruppe zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:
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a)
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Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:
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i)
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Name des betreffenden Drittlandes;
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ii)
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die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung von Kundendaten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbieten oder einschränken;
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b)
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sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochtergesellschaften, die in dem Drittland niedergelassen sind, ermitteln, ob die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote durch die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;
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c)
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sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Beschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 14.05.2019 00:00:00 -Doknr: CELEX:32019R0758
- EULAW_FI -
EULAW_FI
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