+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehört auch die in Artikel 8 Buchstabe a oder die in Artikel 8 Buchstabe c aufgeführte zusätzliche Maßnahme. In Fällen, in denen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung so groß ist, dass weitere zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, ergreifen Kredit- und Finanzinstitute eine oder mehrere der übrigen zusätzlichen Maßnahmen in Artikel 8 Buchstaben a bis c.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 14.05.2019 00:00:00 -Doknr: CELEX:32019R0758
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