+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Sollte die Anwendung von Maßnahmen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die den in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Maßnahmen gleichwertig sind, aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes nicht oder nur begrenzt zulässig sein, so verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung von Maßnahmen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die den in Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, verbieten oder einschränken;

b)

sie ermitteln, ob mit der Zustimmung des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 14.05.2019 00:00:00 -Doknr: CELEX:32019R0758
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