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+Artikel 7 2 |
Artikel 7 2(2) Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht durchführbar sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute sowohl zusätzliche Maßnahmen als auch ihre Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a bis c und j genannten zusätzlichen Maßnahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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