+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht durchführbar sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute sowohl zusätzliche Maßnahmen als auch ihre Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a bis c und j genannten zusätzlichen Maßnahmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 14.05.2019 00:00:00 -Doknr: CELEX:32019R0758
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