+Artikel 8 f)

Artikel 8 f)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Geschäftsbeziehung so lange einer verstärkten und fortlaufenden Überwachung — einschließlich einer verstärkten Überwachung der Transaktionen — unterziehen, bis die Zweigstellen oder mehrheitlich in Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen sich angemessen vergewissert haben, dass sie sich über das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Klaren sind;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 14.05.2019 00:00:00 -Doknr: CELEX:32019R0758
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