+Artikel 45i (3)

Artikel 45i (3)

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen legen zumindest jährlich folgende Angaben offen:

a) 

die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

b) 

die Zusammensetzung der unter Buchstabe a genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;

c) 

die anzuwendende Anforderung nach Artikel 45e oder 45f, ausgedrückt gemäß Artikel 45 Absatz 2.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DE -

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