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+Artikel 45i (3) |
Artikel 45i (3)Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen legen zumindest jährlich folgende Angaben offen:
a)
die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
b)
die Zusammensetzung der unter Buchstabe a genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
c)
die anzuwendende Anforderung nach Artikel 45e oder 45f, ausgedrückt gemäß Artikel 45 Absatz 2. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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