+Artikel 45j (1)

Artikel 45j (1)

Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichten die Abwicklungsbehörden die EBA über die gemäß Artikel 45e oder Artikel 45f festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 getroffenen Entscheidungen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DE -

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