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+Artikel 45l (1) |
Artikel 45l (1)Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden jährlich einen Bericht vor, in dem sie zumindest Folgendes bewertet:
a)
auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;
b)
auf welche Weise die Befugnis nach Artikel 45b Absätze 4, 5 und 7 von den Abwicklungsbehörden ausgeübt worden ist und ob es Unterschiede im Hinblick auf die Ausübung dieser Befugnis in den Mitgliedstaaten gegeben hat;
c)
die Gesamthöhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Institute und Unternehmen, die Beträge der in dem Zeitraum begebenen Instrumente sowie die zur Erfüllung der geltenden Anforderungen zusätzlich erforderlichen Beträge. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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