+Artikel 45l (2)

Artikel 45l (2)

Neben dem jährlichen Bericht nach Absatz 1 legt die EBA der Kommission alle drei Jahre einen Bericht vor, in dem sie Folgendes bewertet:

a) 

die Wirkung der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und geplanter harmonisierter Schwellenwerte der Mindestanforderung auf

i) 

die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Märkte für unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate im Besonderen;

ii) 

die Geschäftsmodelle und die Bilanzstrukturen von Instituten, insbesondere deren Finanzierungsprofil und Finanzierungsstrategie, und die rechtliche und operative Struktur von Gruppen;

iii) 

die Rentabilität von Instituten, insbesondere ihre Finanzierungskosten;

iv) 

den Übergang von Risiken auf Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen;

v) 

Finanzinnovationen;

vi) 

die Verbreitung von Eigenmittelinstrumenten und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten und von Eigenmitteln sowie die Art und Marktfähigkeit solcher Instrumente;

vii) 

das Risikoverhalten von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;

viii) 

die Höhe der Belastung der Vermögenswerte von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;

ix) 

die Maßnahmen, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d zur Erfüllung der Mindestanforderungen ergriffen haben, insbesondere der Umfang, in dem die Mindestanforderungen durch Abbau von Vermögenswerten, Emission langfristiger Schuldtitel und Kapitalbeschaffung erfüllt wurden, und

x) 

die Höhe der Kreditvergabe durch Kreditinstitute, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, lokale und regionale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen sowie auf die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme;

b) 

die Wechselwirkung zwischen den Mindestanforderungen und den Eigenmittelanforderungen, der Verschuldungsquote und den Liquiditätsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU;

c) 

die Kapazität der Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, sich eigenständig auf den Märkten Kapital zu beschaffen oder zu finanzieren, um etwaige geplante harmonisierte Mindestanforderungen zu erfüllen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DE -

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