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+Artikel 56 (5) |
Artikel 56 (5)Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:
a)
ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß Artikel 57;
b)
ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß Artikel 58. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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