+Artikel 60 (3)

Artikel 60 (3)

►M3  Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels durchzuführen, können die Abwicklungsbehörden die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ◄

a) 

Die Instrumente des harten Kernkapitals werden von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben;

b) 

sie werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt;

c) 

sie werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen;

d) 

die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für ►M3  jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach Artikel 59 Absatz 1a ◄ bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Artikel 50 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA gemäß Artikel 50 Absatz 4 ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DE -

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