+Artikel 62 Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren
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Artikel 62 Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 62 (1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine geeignete Behörde, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis ausgibt bzw. relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelunternehmensbasis oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e genannte Feststellung treffen, die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) 

wird eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e genannte Feststellung in Betracht gezogen, so teilt sie dies nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde

i) 

der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats mit, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;

ii) 

den Abwicklungsbehörden mit, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Artikel 45f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Artikel 45f Absatz 1 unterliegt, erworben haben;

b) 

wird eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c genannte Feststellung in Betracht gezogen, so teilt sie dies umgehend der Behörde, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben, und – sofern es sich um eine andere Behörde handelt – den geeigneten Behörden des Mitgliedstaats mit, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.

Artikel 62 (2)
Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c, d oder genannte Feststellung getroffen, berücksichtigen die geeigneten Behörden die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.
Artikel 62 (3)
Eine geeignete Behörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
Artikel 62 (4)

►M3  Wurde gemäß Absatz 1 eine Mitteilung gemacht, so bewertet die geeignete Behörde nach Anhörung der gemäß Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b benachrichtigten Behörden, ◄

a) 

ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 Absatz 3 eine Alternative gibt;

b) 

wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist;

c) 

wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die ansonsten eine Feststellung nach Artikel 59 Absatz 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

Artikel 62 (5)
Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet „Alternative“ das in Artikel 27 dieser Richtlinie genannte frühzeitige Eingreifen, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder einen Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens.
Artikel 62 (6)
Gelangt die geeignete Behörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4 zu der Einschätzung, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis führen würden, sorgt sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen.
Artikel 62 (7)
Gelangt die geeignete Behörde in einem Fall im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a nach Anhörung der benachrichtigten Behörden und gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu der Einschätzung, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ergebnis führen würde, entscheidet die geeignete Behörde, ob die in Artikel 51 Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
Artikel 62 (8)
Wenn sich eine geeignete Behörde entscheidet, eine Feststellung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 83a Absätze 3 und 4. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d getroffen.
Artikel 62 (9)
Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen jeweils befinden, setzt eine gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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