+Artikel 71 (3)

Artikel 71 (3)

Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für:

a) 

Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

b) 

zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, und von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern sowie

c) 

Zentralbanken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE