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+Artikel 71 (3) |
Artikel 71 (3)Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für:
a)
Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
b)
zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, und von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern sowie
c)
Zentralbanken. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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