+Artikel 81 (3)

Artikel 81 (3)

Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gegeben sind, teilt sie diese Feststellung den folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, unverzüglich mit:

a) 

der für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;

b) 

der für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Behörde;

c) 

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständigen Behörde;

d) 

der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;

e) 

der Zentralbank;

f) 

dem Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Einlagensicherungssystem seinen Zweck erfüllen kann;

g) 

der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihren Zweck erfüllen können;

h) 

gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;

i) 

dem zuständigen Ministerium;

j) 

sofern das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und

k) 

dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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