+Artikel 81 (4)

Artikel 81 (4)

Wenn bei der Übermittlung der Informationen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben f und g nicht das gebotene Maß an Verschwiegenheit garantiert ist, richtet die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde alternative Übermittlungsverfahren ein, mit denen dasselbe erreicht wird, aber auch das gebotene Maß an Verschwiegenheit sichergestellt ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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