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+Artikel 110 (4) |
Artikel 110 (4)Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a)
unmittelbar;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an die betreffenden Behörden;
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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