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Artikel 4 2

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den Emittenten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen in den von den Emittenten festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung