+Artikel 16 Vollständigkeit der Sanierungspläne

Artikel 16 Vollständigkeit der Sanierungspläne

Die zuständige Behörde prüft, inwieweit ein Sanierungsplan die Anforderungen von Artikel 5 bzw. Artikel 7 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt, und überprüft im Hinblick auf die Vollständigkeit des Plans, ob dieser

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung