+Artikel 20 Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne

Artikel 20 Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne

Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung der Kriterien von Artikel 7 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU durch den Gruppensanierungsplan anhand folgender Elemente:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung