+Artikel 20 Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne
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Artikel 20 Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne
Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung der Kriterien von Artikel 7 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU durch den Gruppensanierungsplan anhand folgender Elemente:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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