+Artikel 42 Begriffsbestimmungen

Artikel 42 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke von Kapitel V Abschnitt I bezeichnet der Ausdruck

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung