+Artikel 46 Mitteilung des Leitungsorgans an eine zuständige Behörde
---+Artikel 46 1
---+Artikel 46 2
|
Artikel 46 Mitteilung des Leitungsorgans an eine zuständige Behörde
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 46 1
|
(1) Mitteilungen des Leitungsorgans eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU an eine zuständige Behörde umfassen folgende Angaben:
|
a)
|
Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des Instituts oder Unternehmens, das die Mitteilung übermittelt;
|
|
b)
|
sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder des Unternehmens;
|
|
c)
|
einschlägige Informationen und Analysen, die das Leitungsorgan bei der Prüfung der Erfüllung der Bedingungen von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt hat;
|
|
d)
|
eine Kopie der schriftlichen Bestätigung des Leitungsorgans seiner Bewertung, dass das Institut oder Unternehmen ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist;
|
|
e)
|
jegliche zusätzlichen Informationen, die das Leitungsorgan für seine Bewertung für relevant hält.
|
|
|
Artikel 46 2
|
(2) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt unverzüglich nach der Entscheidung des Leitungsorgans, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der genannten Richtlinie ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|