+Artikel 70 Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Artikel 70 Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung