(1) Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Liquiditätslage des Instituts hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Fähigkeit des Instituts hätte, die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 präzisierte Liquiditätsdeckungsanforderung einzuhalten.