+Artikel 13 Branchenspezifische Übergangs- und Bestandsschutzvorschriften

Artikel 13 Branchenspezifische Übergangs- und Bestandsschutzvorschriften

Artikel 13

Branchenspezifische Übergangs- und Bestandsschutzvorschriften

Die Branchenvorschriften, nach denen die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen berechnet werden, schließen auch alle etwaigen auf Branchenebene geltenden Übergangs- oder Bestandsschutzvorschriften ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung