+Artikel 15 1

Artikel 15 1

(1)   Sehen die einschlägigen Branchenvorschriften für die Eigenmittel eines beaufsichtigten Unternehmens Abzugs- und Korrekturposten vor, so wird wie folgt verfahren:

a)

wenn der Betrag, der sich nach Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten ergibt, das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital erhöht, wird er, da es sich dabei um den bei Berechnung der Eigenmittel der Beteiligungen berücksichtigten Nettobetrag handelt, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG auf den Buchwert der Beteiligungen aufgeschlagen;

b)

wenn der unter Buchstabe a genannte Betrag, der sich nach Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten ergibt, das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital schmälert, wird er gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG vom Buchwert der Beteiligungen abgezogen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung