+TITEL VIII ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN DURCH DRITTLANDFIRMEN INFOLGE EINER GLEICHWERTIGKEITSENTSCHEIDUNG ODER OHNE ZWEIGNIEDERLASSUNG
---+Artikel 46 Allgemeine Bestimmungen
------+Article 46 1.
------+Article 46 2.
------+Article 46 3.
------+Article 46 4.
------+Article 46 5.
------+Article 46 6.
------+Article 46 6a.
------+Article 46 6b.
------+Article 46 6c.
------+Article 46 7.
------+Article 46 8.
---+Artikel 47 Gleichwertigkeitsbeschluss
------+Article 47 1.
------+Article 47 1a.
------+Article 47 1b.
------+Article 47 2.
------+Article 47 3.
------+Article 47 4.
------+Article 47 5.
------+Article 47 6.
---+Artikel 48 Register
---+Artikel 49 Von der ESMA zu ergreifende Maßnahmen
------+Article 49 1.
------+Article 49 2.
------+Article 49 3.

TITEL VIII ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN DURCH DRITTLANDFIRMEN INFOLGE EINER GLEICHWERTIGKEITSENTSCHEIDUNG ODER OHNE ZWEIGNIEDERLASSUNG

TITEL VIII ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN DURCH DRITTLANDFIRMEN INFOLGE EINER GLEICHWERTIGKEITSENTSCHEIDUNG ODER OHNE ZWEIGNIEDERLASSUNG

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 46 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 47 Gleichwertigkeitsbeschluss
Artikel 48 Register

Artikel 48

Register

Die ESMA führt ein Register aller Drittlandfirmen, die gemäß Artikel 46 Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Union erbringen bzw. ausüben dürfen. Das Register ist auf der Website der ESMA öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die die Drittlandfirmen erbringen bzw. ausüben dürfen, und einen Verweis auf die im Drittland für ihre Beaufsichtigung zuständige Behörde.

Artikel 49 Von der ESMA zu ergreifende Maßnahmen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung