|
+Artikel 26 Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale |
Artikel 26 Verlängerung der personalisierten SicherheitsmerkmaleArtikel 26 Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass die Verlängerung oder die erneute Aktivierung der personalisierten Sicherheitsmerkmale gemäß den Verfahren für die in den Artikeln 23, 24 und 25 beschriebene Erstellung, Verknüpfung und Bereitstellung der Sicherheitsmerkmale und der Authentifizierungsgeräte vorgenommen wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|