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+Artikel 4 7 |
Artikel 4 7(7) Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltinformation und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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