(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute Verbrauchern zugängliche Informationen und Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie die damit verbundenen Entgelte und Nutzungsbedingungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in den Informationen deutlich gemacht wird, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den obligatorischen Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.