+KAPITEL 12 ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON NICHTKREDITINSTITUTEN
---+Artikel 35 Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

KAPITEL 12 ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON NICHTKREDITINSTITUTEN

KAPITEL 12 ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON NICHTKREDITINSTITUTEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 35 Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Artikel 35

Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung