+Artikel 5 1
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Artikel 5 1
(1) In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch der in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen durch Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen in dem Drittland mit anderen der Gruppe zugehörigen Unternehmen nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:
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a)
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Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:
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i)
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Name des betreffenden Drittlandes;
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ii)
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die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung der Inhalte der in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen, die von einer Zweigstelle oder einem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in einem Drittland identifiziert wurden, mit anderen Unternehmen der Gruppe verbieten oder einschränken;
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b)
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sie verlangen von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen die Bereitstellung aller relevanten Informationen für die Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts, um dieser die Bewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit der Tätigkeit einer solchen Zweigstelle oder eines solchen mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens verbunden ist, sowie der Auswirkungen dieses Risikos auf die Gruppe zu ermöglichen, wie zum Beispiel:
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i)
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die Anzahl der verdächtigen Transaktionen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemeldet wurden;
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ii)
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aggregierte statistische Daten, die einen Überblick über die Umstände bieten, die zu dem Verdacht führten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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