+Artikel 6 c)

Artikel 6 c)

sie übermitteln die Ergebnisse der in Buchstabe b genannten Überprüfungen auf Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung