+Artikel 8 d)
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Artikel 8 d)
sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Zustimmung der Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts zum Aufbau und zur Pflege von Geschäftsbeziehungen mit einem erhöhten Risiko oder zur Durchführung gelegentlicher Transaktionen mit einem erhöhten Risiko einholen;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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