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+Artikel 8 i) |
Artikel 8 i)sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland über wirksame Systeme und Kontrollen zur Erkennung und Meldung verdächtiger Transaktionen verfügen; 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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