+Artikel 91 (2b).

Artikel 91 (2b).

Das Leitungsorgan muss kollektiv über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um die Tätigkeiten des Unternehmens sowie die damit verbundenen Risiken, denen es kurz-, mittel- und langfristig ausgesetzt ist, und die entsprechend von ihm verursachten Auswirkungen angemessen verstehen zu können, wobei ESG-Faktoren berücksichtigt werden. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans muss zudem insgesamt hinreichend diversifiziert sein, damit es ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung vertreten ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung