+Artikel 91 (2b).
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Artikel 91 (2b).
Das Leitungsorgan muss kollektiv über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um die Tätigkeiten des Unternehmens sowie die damit verbundenen Risiken, denen es kurz-, mittel- und langfristig ausgesetzt ist, und die entsprechend von ihm verursachten Auswirkungen angemessen verstehen zu können, wobei ESG-Faktoren berücksichtigt werden. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans muss zudem insgesamt hinreichend diversifiziert sein, damit es ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung vertreten ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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