+KAPITEL I ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
---+Artikel 1 Errichtung und Tätigkeitsbereich
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 3.
------+Article 1 4.
------+Article 1 5.
------+Article 1 6.
---+Artikel 2 Europäisches System der Finanzaufsicht
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
------+Article 2 4.
------+Article 2 5.
---+Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
------+Article 3 7.
------+Article 3 8.
------+Article 3 9.
---+Artikel 4 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 5 Rechtsstellung
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
---+Artikel 6 Zusammensetzung
---+Artikel 7 Sitz
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KAPITEL I ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
KAPITEL I ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Errichtung und Tätigkeitsbereich
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Artikel 2 Europäisches System der Finanzaufsicht
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Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden
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Artikel 4 Begriffsbestimmungen
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Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
▼M8
1.
„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das der Regulierung und Aufsicht gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten der Union unterliegt;
▼M10 —————
▼M8
2.
„zuständige Behörden“
i)
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Angelegenheiten, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen;
ii)
in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch die Finanzinstitute sicherzustellen;
▼M10 —————
▼M8
iv)
in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 2014/49/EU verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt, und die in der genannten Richtlinie aufgeführten einschlägigen Verwaltungsbehörden;
v)
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
11
) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (
12
) die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden und der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführte Einheitliche Abwicklungsausschuss sowie der Rat und die Kommission, wenn sie Maßnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergreifen, sofern sie keine Ermessensspielräume wahrnehmen oder politische Entscheidungen treffen;
vi)
die „zuständigen Behörden“ gemäß der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
13
), der Verordnung 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates (
14
), der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
15
) und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (
16
);
vii)
die in Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG genannten „Einrichtungen und Behörden“;
▼M7
viii)
in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (
17
) behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (
18
) der vorliegenden Richtlinie.
▼B
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Artikel 5 Rechtsstellung
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Artikel 6 Zusammensetzung
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Artikel 6
Die Behörde besteht aus
1.
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
2.
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
3.
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
4.
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
5.
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
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Artikel 7 Sitz
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Artikel 7
Die Behörde hat ihren Sitz in Paris, Frankreich.
Die Verlegung des Sitzes der Behörde darf die Behörde nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen, wobei die Behörde gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu den Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam mit Agenturen der Union nutzen kann. Bis zum 30. März 2019 und anschließend alle zwölf Monate legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht dazu vor, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden dieser Anforderung nachkommen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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