+ANHANG VI VERBOTENE METHODEN UND MITTEL DES FANGS, DER TÖTUNG UND BEFÖRDERUNG

ANHANG VI VERBOTENE METHODEN UND MITTEL DES FANGS, DER TÖTUNG UND BEFÖRDERUNG




ANHANG VI

VERBOTENE METHODEN UND MITTEL DES FANGS, DER TÖTUNG UND BEFÖRDERUNG

a)   Nicht-selektive Mittel

SÄUGETIERE

— 
Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere
— 
Tonbandgeräte
— 
Elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können
— 
Künstliche Lichtquellen
— 
Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden
— 
Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen
— 
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler
— 
Sprengstoffe
— 
Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind
— 
Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind
— 
Armbrüste
— 
Gift und vergiftete oder betäubende Köder
— 
Begasen oder Ausräuchern
— 
Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann

FISCHE

— 
Gift
— 
Sprengstoffe

b)   Transportmittel

— 
Flugzeuge
— 
Fahrende Kraftfahrzeuge

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung