+Artikel 10 Normung

Artikel 10 Normung

Artikel 10

Normung

Die Kommission fördert gegebenenfalls die Aufstellung europäischer Normen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen.

Die Kommission fördert insbesondere die Aufstellung europäischer Normen für

— 
Kriterien und Methoden für die Analyse des Lebenszyklus von Verpackungen;
— 
Methoden zur Messung und Feststellung von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen in der Verpackung und deren Freisetzung aus der Verpakkung oder dem Verpackungsabfall in die Umwelt;
— 
Kriterien für einen Mindestgehalt an stofflich verwertetem Material bei bestimmten Arten von Verpackungen;
— 
Kriterien für Verfahren der stofflichen Verwertung;
— 
Kriterien für Kompostierungsverfahren und produzierten Kompost;
— 
Kriterien für die Kennzeichnung von Verpackungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung