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+Artikel 13 Unterrichtung der Verpackungsbenutzer |
Artikel 13 Unterrichtung der VerpackungsbenutzerArtikel 13 Unterrichtung der Verpackungsbenutzer Die Mitgliedstaaten treffen innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Verpackungsverwender, insbesondere die Verbraucher, in der erforderlichen Weise über folgende Punkte unterrichtet werden:
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die den Verwendern zur Verfügung stehende Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme;
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Beitrag der Verwender zur Wiederverwendung, Verwertung und stofflichen Verwertung der Verpackungen und Verpackungsabfälle;
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Bedeutung der auf dem Markt anzutreffenden Kennzeichnung auf den Verpackungen;
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die entsprechenden Aspekte der in Artikel 14 genannten Pläne für Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Verpackungsabfälle.
Die Mitgliedstaaten fördern ferner Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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