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+ANHANG AUSNAHMEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 3 |
ANHANG AUSNAHMEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 3
ANHANG AUSNAHMEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 3 Bereiche gemäß Artikel 3 Absatz 3, auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet:
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Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG (
7
) vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
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Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG (
8
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Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien;
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vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge;
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formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
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Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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