+ANHANG AUSNAHMEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 3

ANHANG AUSNAHMEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 3




ANHANG

AUSNAHMEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 3

Bereiche gemäß Artikel 3 Absatz 3, auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet:

— 
Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG ( 5 ) und der Richtlinie 96/9/EG ( 6 ) sowie gewerbliche Schutzrechte;
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Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG ( 7 ) vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
— 
Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG ( 8 );
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Artikel 30 und Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG ( 9 ), Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG ( 10 ) sowie die Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG ( 11 ) und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG ( 12 );
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Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien;
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vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge;
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formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
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Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung