+Artikel 2 Definitionen

Artikel 2 Definitionen

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne und im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Abfall“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ( 3 );

b) 

„getrennt gesammelte Fraktionen von Abfällen“ Hausmüll und ähnliche Abfälle, die von Behörden, Organisationen ohne Erwerbszweck und von privaten Unternehmen, die im Bereich der organisierten Abfallsammlung tätig sind, in homogenen Fraktionen selektiv gesammelt werden;

c) 

„Recycling“ die stoffliche Verwertung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ( 4 );

d) 

„Verwertung“ die Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;

e) 

„Beseitigung“ die Verfahren nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG;

f) 

„Verwertungs- oder Beseitigungsanlage“ eine Anlage, für die eine Genehmigung oder eine Registrierung nach den Artikeln 9, 10 oder 11 der Richtlinie 75/442 EWG erforderlich ist;

g) 

„gefährliche Abfälle“ alle Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 5 );

h) 

„ungefährliche Abfälle“ Abfälle, die nicht unter Buchstabe g) fallen;

i) 

„Verbrennung“ die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen ( 6 );

j) 

„Deponie“ eine Abfallbeseitigungsanlage gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe g) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 7 );

k) 

„Kapazität der Abfallverbrennungsanlage“ die maximale Abfallverbrennungskapazität in Tonnen pro Jahr oder in Gigajoule;

l) 

„Kapazität der Abfallrecyclinganlage“ die maximale Abfallrecyclingkapazität in Tonnen pro Jahr;

m) 

„Kapazität der Deponie“ die (am Ende des entsprechenden Bezugsjahres) verbleibende künftige Deponiekapazität in Kubikmetern;

n) 

„Kapazität einer anderen Beseitigungsanlage“ die Abfallbeseitigungskapazität der Anlage in Tonnen pro Jahr.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung